Das Urheberrecht schützt Software, dabei spielt es keine Rolle um welche Programmiersprache es sich handelt und wo diese gespeichert bzw. an welchem Speicherort sich diese befindet. Der Programmierer gilt somit immer als Urheber. Wird eine Software in einem Arbeitsverhältnis entwickelt, erhält der Arbeitgeber in der Regel somit automatisch das ausschließliche Nutzungsrecht.

Urheberrechtsverletzungen bei Softwareentwicklern

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte UrhG bezieht sich auch auf Computerprogramme. Geschützt werden individuelle Werke, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Verstöße dagegen führen zu sogenannten Plagiaten. Dies sind nicht einfach "Raubkopien", sondern illegale Nachbauten unter anderem Namen bzw. von anderen Herstellern. Wir stellen für Gerichte, Firmen und Privatpersonen fest, ob ein Softwareprodukt das UrhG verletzt und insofern ein illegales Plagiat ist.

Typische Fragestellungen sind:

  • Hat ein Wettbewerber meine Softwarelösung ganz oder teilweise in seinem Produkt verwendet?
  • Habe ich in meinem Produkt durch die Verwendung vorhandener Teile gegen Lizenzbestimmungen verstoßen?
  • Darf ich kostenfreie Open Source Software in mein Produkt einbauen und/oder weiter entwickeln?
  • Wie gestalte ich Lizenzverträge bei der Weitergabe bzw. dem Verkauf meines Codes an Dritte?

Ist Software überhaupt unter dem Gesichtspunkt Urheberrecht zu betrachten?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) listet unter § 2 auf, welche Werke als geschützt gelten, dabei werden neben Werken der Musik, Lichtbildwerken sowie Filmwerken auch explizit Computerprogramme aufgezählt. Das bedeutet, wenn die Software sich durch besondere Kreativität und persönlichen Einfluss auszeichnet und deshalb als persönliche, geistige Schöpfung gilt, genießt sie auch den Schutz durch das Urheberrecht.
Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen zum Schutz des Urhebers und seinen Werken, beinhaltet das UrhG unter §§ 69a-g zudem noch „Besondere Bestimmungen für Computerprogramme“.

In § 69a UrhG wird das Urheberrecht für Computerprogramme wie folgt definiert:

Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

Wann tritt ein Urheberrecht bei Software ein

Bereits vor der endgültigen Fertigstellung fallen Programmteile und Entwurfsmaterial unter das Urheberrecht. Während der Softwareentwicklung sind somit alle Vor- und Zwischenstufen des künftigen Programms geschützt. Für das Urheberrecht bei Software ist es irrelevant, ob es sich bei dem Programm um einen Maschinen-, Quell- oder Objektcode handelt.

Urheber eines Programms ist die Person, die das Werk geschaffen hat. Sind mehrere Personen an der Entwicklung beteiligt, gelten diese gemeinsam als Miturheber des Werks.

Vom Urheberrecht gebotene Möglichkeiten für die Verwertung von Anwendungen, Programmen etc. 

Für Softwareentwickler und Programmierer besteht sowohl die Möglichkeit einer körperlichen als auch einer unkörperlichen Verwertung. Können oder wollen sie diese Verwertung nicht selbst wahrnehmen, besteht die Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsrechten bzw. Lizenzen.
Erfolgt der Vertrieb des jeweiligen Programms als CD im Handel, sind davon vor allem das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) für die körperliche Verwertung betroffen.

Wird die Software allerdings im Internet zum Download angeboten, ist dies eine Form der unkörperlichen Verwertung. Deshalb gilt es in diesem Fall das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zu beachten.

Gelten und Entstehen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses besondere Vorschriften für Programme?

Viele Programmierer entwickeln als Angestellte berufsbedingt Software. Auch bei diesen Programmen gelten die jeweiligen Entwickler als Urheber. Allerdings spricht das UrhG dem Arbeitgeber durch eine Sonderregelung (§ 69b UrhG) automatisch die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm zu.

Durch diese Regelung wird verhindert, dass der Arbeitgeber zur Zahlung von Lizenzgebühren gezwungen wird, schließlich wurde für die Softwareentwicklung bereits ein entsprechendes Gehalt gezahlt. Diese Vorschrift für das Urheberrecht bei Software gilt allerdings nur, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.