ICF Das Institut für Computer Forensik aus Gera in Thüringen ist Ihr Ansprechpartner für Datenanalyse und Datenrettung, mit schnellen und effektiven Methoden zur Datenwiederherstellung bei unerwarteten Datenverlust. Sowie eine echte Alternative um zu hohe Kosten für eine Datenrekonstruktion von Beginn an durch professionellen Forensikern und Datenrettern zu vermeiden. Bitte richten Sie Ihre Datenrettungsanfrage über unser Kontaktformular oder direkt unter 0365-7109258. Unser PC Notdienst und Datenrettungsnotdienst wird Sie umfassend beraten. Unsere forensischen Experten verfügen über langjährige Erfahrung in der Untersuchung von Betrug, Wirtschaftskriminalität und Cyberangriffen. Mit modernsten Technologien und bewährten Methoden sind wir in der Lage, unseren Kunden präzise und zuverlässige Ergebnisse zu liefern.
Wir sind auf Festplatten und SSD-Speicher spezialisiert egal welcher Typen, Modelle oder Hersteller. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit alle Daten zu retten sofern, nicht dass Magnetfeld, in dem sich Ihre Daten befinden, signifikant zerstört wurde.
Wir sind spezialisiert auf Datenwiederherstellung nach physischen und logischen Schäden durch mechanischen und elektrischen Ausfall oder Software-Korruption.
Typische Symptome von Festplattenfehlern sind: Schleifen und kratzen, klickt oder klackert, Festplatte piept oder fiept, HDD wird nicht erkannt, HDD startet nicht.
HINWEIS: Die aufgeführten Symptome und Fehlerbilder einer Festplatte sind schwerwiegende Probleme, die unbedingt sehr ernst genommen werden müssen. Wenn man die Chance auf eine erfolgreiche Rettung der Daten hochhalten will, ist von einer eigenständigen Reparatur der Festplatte abzusehen.
Ihre Daten wurden verschlüsselt: welche Art von Ransomware oder Verschlüsselungsvirus Sie haben, können wir Ihnen mitteilen, ob Ihre wertvollen Geschäftsdaten wiederhergestellt werden können. Unsere kompetente Datenwiederherstellungsberatung nimmt Ihnen die Mühe und minimiert Ausfallzeiten. Das Institut für Computer Forensik Gera hat eine Reihe von Lösungen entwickelt sodass wir Ihre Daten möglichst schnell bereitstellen können.
Die Wiederherstellung von Daten aus defekten Speichermedien erfordert oft ein Eingreifen in das Innere dieser Datenträger unter besonderen Laborbedingungen, um dann mit speziellen Hardware und Softwaretools an die verschwundenen Daten zu gelangen.
Schon vor der eigentlichen professionellen Datenrettung sind zur Entscheidungsfindung der erfolgversprechenden Vorgehensweise Analysen notwendig z.B. über die Ursachen des Datenverlustes. Vor kostenrelevanten Arbeitsschritten Infomieren wir Sie über Erfolgsaussichten und damit verbundenen Arbeitsaufwand.
Die Wiederherstellung von Daten aus defekten Speichermedien erfordert oft ein Eingreifen in das Innere dieser Datenträger unter besonderen Laborbedingungen, um dann mit speziellen Hardware und Softwaretools an die verschwundenen Daten zu gelangen.
Schon vor der eigentlichen professionellen Datenrettung sind zur Entscheidungsfindung der erfolgversprechenden Vorgehensweise Analysen notwendig z.B. über die Ursachen des Datenverlustes. Vor kostenrelevanten Arbeitsschritten Infomieren wir Sie über Erfolgsaussichten und damit verbundenen Arbeitsaufwand.
Wir reparieren unter bestimmten Voraussetzungen Festplatten mit dem Ziel, keine für den Kunden aufwendige und unter Umständen kostenintensive Datenrettung durchführen zu müssen. 25 Prozent der bei uns eingehenden Festplattenfehler lassen sich so schneller und preisgünstig beheben. Die Chance viel Geld zu sparen und dabei in der Regel alle Ihre Daten zu erhalten, sollten Sie sich auf keinen Fall entgehen lassen. Tel. +49 365-71092-58
Profitieren Sie von unserer kostenlosen telefonischen Beratung. Kontaktieren Sie uns bevor Sie womöglich selbst versuchen wollen Daten wiederherzustellen.
Leider kommt es oft vor, dass Daten unwiederbringlich verloren gehen, wenn bevor die Datenträger bei uns eintreffen, die Fehlerursache nicht richtig erkannt wird und von Beginn an die nötigen wichtigen Schritte zur Datenrettung ausbleiben oder gar falsche Maßnahmen erfolgen. Oft gibt es nur einen einzigen Versuch oder Möglichkeit Ihre Daten zu retten. Öffnen Sie daher unter keinen Umständen selbst die Festplatte! Auch eine voreilige Neuinstallation eines Betriebssystems auf dem vermutlich beschädigten Datenträger kann Datenbereiche unwiederbringlich überschreiben in der Ihre wichtigen Arbeitsdateien liegen könnten.
Senden Sie bitte Ihre Datenträger oder Ihre mobilen Geräte sorgfältig und sicher verpackt an:
Institut für Computer Forensik, GP Keplerstr. 6-8, 07549 Gera
Alle Preisangaben verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %.
Wie Sie sich sicher denken können, sind in jeder Hinsicht keine zwei Datenrettungsszenarien identisch. Jede Wiederherstellung von Daten ist ein eigener individueller Prozess und kann nicht automatisiert und deshalb auch nicht vor vorne herein preislich fixiert werden. Trotzdem haben wir unseren Arbeitsablauf so gestaltet, dass wir unserem Motto, der transparenten Kostenaufstellung, gerecht werden können. So können wir jetzt unser Angebot hinsichtlich des Austausches der Schreib-Leseeinheit mit einem Festpreis IDE und SATA bis 2TB von 148,00 Euro inkl. MwSt. festlegen.
Eine Datenrettung durchführen zu lassen und höchsten Ansprüchen gerecht werden? Alles machbar. Reinraum heißt das Zauberwort. Jedoch sind mit diesem Begriff sehr hohe und oft auch unnötige Kosten verbunden. Überdurchschnittliche Erfolgschancen bei der Rettung von Daten genauso wie bei forensischen Aufgabenstellungen erfüllen wir, indem uns für diverse Eingriffe ins Innenleben einer Festplatte luftdicht und staubfreie Handschuhboxen mit Schleuse inklusive je zwei Schlauch-Anschlüssen zur Begasung und gefilterten Belüftung zur Verfügung stehen. Hohe Reinraum kosten müssen Sie bei uns nicht fürchten.
Forensik als Ableger der Informationssicherheit ist weitaus weniger entwickelt als Penetrationstests oder die Installation von Schutzanwendungen. Ein kompetenter Ansatz bei der Durchführung digitaler Beweismittel stellt nicht nur das Bild eines möglichen Vorfalls wieder her, sondern ermöglicht auch die Ermittlung der Wege und Voraussetzungen für das Auftreten des Vorfalls.
In diesem Zusammenhang bieten wir folgende Dienstleistungen an:
Bitte beachten Sie:
Um an die Beweise zu gelangen, müssen wir besondere Vorkehrungen treffen, denn die Beweise müssen so sichergestellt werden, dass diese nicht oder möglichst wenig verändert werden. Auch spätere Veränderungen müssen erkannt und verhindert werden. Dies gilt besonders für die gesamte Beweismittelkette. Allein das Einschalten eines Computers vernichtet Beweise, es können belastende oder auch entlastende Beweise sein, welche nicht mehr ausgewertet werden, da sie nicht gefunden werden können.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen des Institut für Computer Forensik nachfolgend ICF genannt. ICF Gera erbringt unter anderem folgende Dienstleistungen:- Wiederherstellung von Daten
- Löschen von Daten [anchor]Auftragsgegenstand[/anchor]
I.
Der Umfang der von ICF für den Kunden zu erbringenden Leistung richtet sich nach dem konkreten schriftlichen mit dem Kunden vereinbarten Auftrag. Ergänzend geltend die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II.
1. Art des Vertrages
ICF erbringt die Leistungen Wiederherstellung von Daten im Rahmen eines Dienstvertrages; insoweit schuldet ICF keinen Erfolg. Beim Löschen von Daten gewährleistet ICF das fachgerechte Entfernen der Daten vom Datenträger. [anchor]Vertragssprache[/anchor]
1.1 Vertragssprache ist deutsch [anchor]Verfuegungsbefugnis[/anchor]
2. Verfügungsbefugnis des Kunden / Datensicherheit und Datenschutz
Der Kunde erklärt mit der Erteilung des Auftrags, dass er zur Verfügung über den übergebenen Datenträger und die dort gespeicherten Daten berechtigt ist. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ICF die ihr zur Verfügung gestellten gegebenenfalls auch personenbezogenen Daten speichert und bearbeitet. ICF hält alle kundenbezogenen Daten geheim. ICF beachtet die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für nicht-öffentliche Stellen. [anchor]Verguetung[/anchor]
3. Vergütung / Fälligkeit
Der Kunde vergütet die erbrachte Dienstleistung vom Diagnosepreis bis hin zur volendeten Datenwiederherstellung. Einzelne Arbeitsschritte und die dazugehörigen Kosten werden in der Rechnungslegung einzeln benannt. Die Vergütung einschließlich der Kosten für neue Datenträger, Fracht und Transportversicherung ist vor Rücksendung der wiederhergestellten oder untersuchten Daten und Datenträger zur Zahlung fällig. Gleiches gilt entsprechend für Datenträger, von denen Dateien gelöscht wurden. [anchor]Gefahrtragung[/anchor]
4. Gefahrtragung
Die Gefahr des Verlustes von Daten und Datenträgern durch den Transport trägt der Kunde. Auf Wunsch des Kunden kann auf dessen Kosten eine gesonderte Transportversicherung abgeschlossen werden. [anchor]Haftung[/anchor]
5. Haftung
ICF haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen haftet ICF für fahrlässige Vertragsverletzungen insoweit, als der Schaden vorhersehbar war, maximal jedoch in Höhe des Fünffachen des Brutto-Auftragswertes. [anchor]Gerichtsstand[/anchor]
6. Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
Gerichtstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gera. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. [anchor]Salvatorische-Klausel[/anchor]
7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
III. [anchor]Spezielle-Regelungen[/anchor]
1. Wiederherstellung von Daten
1.1 Sofern im konkreten Auftrag nicht anders vereinbart, teilt ICF dem Kunden zunächst das Diagnoseergebnis mit. Der Kunde entscheidet dann über die Erteilung des Auftrags zur Datenwiederherstellung.
1.2 Die Diagnosetätigkeit sowie das Bemühen um die Datenwiederherstellung beinhalten das Risiko des Unterganges noch vorhandener Daten sowie der Beschädigung von Datenträger und Systemen. Dieses Risiko trägt der Kunde. Der Wiederherstellungsprozess kann zu einer Veränderung der Datenstruktur führen.
1.2.1 Gewährleistung und Mängelrecht tritt nur dann ein, wenn der Verlust von ICF vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
1.3 Sofern im konkreten Auftrag nicht anders vereinbart, bewahrt ICF die Kundendaten 14 Tage lang unentgeltlich auf und vernichtet diese anschließend unwiederbringlich.
2. Löschen von Daten
Bei einem ausschließlich auf die Löschung von Daten gerichteten Auftrag überprüft ICF nicht den Inhalt des Datenträgers. [anchor]Datensicherheit-Datenschutz[/anchor]
VI.
Der Kunde erklärt mit der Erteilung des Auftrags, dass er zur Verfügung über den übergebenen Datenträger und die dort gespeicherten Daten berechtigt ist. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ICF die ihr zur Verfügung gestellten gegebenenfalls auch personenbezogenen Daten im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung speichert und bearbeitet. ICF hält alle kundenbezogenen Daten gegenüber nicht mit der ICF im Sinne des § 15 des deutschen Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen geheim. ICF beachtet die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für nicht-öffentliche Stellen. [anchor]Widerrufsbelehrung[/anchor]
V.
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,
Institut für Computer Forensik
Gewerbepark Keplerstr. 6-8
07549 Gera
Deutschland
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. [anchor]Widerrufsfolgen[/anchor]
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung all Ihrer Datenträger und der gesamten zugehörigen Hardware.
Leistungen, welche mit Ihnen bis zum Zeitpunkt ihres Wiederufes vereinbart und getätigt worden sind, werden jedoch fällig.
[anchor]Gegenstand[/anchor]
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die in dem Sachverständigenvertrag schriftlich festgelegte Gutachteraufgabe.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in dem Sachverständigenvertrag anzugeben. Bei Zweifeln kann der Sachverständige vor Aushändigung des Gutachtens hinsichtlich des Verwendungszweckes weitere Angaben vom Auftraggeber verlangen.
1.3 Vom Sachverständigenvertrag oder von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. [anchor]Gegenseitige-Rechten-und-Pflichten[/anchor]
2.1 Der Auftrag wird entsprechend den für einen freien oder ordentlich öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2 Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.
2.3 Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines Auftrages notwendigen Reisen und Besichtigungen durchzuführen, erforderliche Untersuchungen, Analysen, Tests
und Versuche vorzunehmen sowie notwendig werdende Zeichnungen, Fotos etc. anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
2.4 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei beteiligten Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. [anchor]Mitwirkung-des-Auftraggebers[/anchor]
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich den Sachverständigen zu unterstützen. Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. [anchor]Hinzuziehen-von-Hilfskraeften[/anchor]
4.1 Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner Aufgabe geeignete Hilfskräfte heranziehen. Notwendige Einsätze von Geräten und Systeme (Hardware und Software) und Laboruntersuchungen bestimmt der Sachverständige. [anchor]Hinzuziehung-von-Sonderfachleuten[/anchor]
5.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich,
5.2 Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.3 Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und die Ergebnisse eingeschalteter weiterer Sachverständiger. Die Verwertung der Ergebnisse solcher weiterer Sachverständiger erfolgt
ohne Gewahr. [anchor]Termine[/anchor]
6.1 Terminabsprachen sind verbindlich nur, wenn abgesprochene Termine im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden und dabei ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. [anchor]Schweigepflicht[/anchor]
7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut
wurden oder bekanntgegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen Tatsachen.
7.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluß auf den
Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
7.3 Im übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet. [anchor]Urheberrecht-Verwendungsrecht[/anchor]
8.1 Der Sachverständige hat an dem ihm vom gefertigten Gutachten ein Urheberrecht.
8.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im Gutachtenvertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehenden Verwendung, insbesondere
Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sonstigen Einzelheiten, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im allgemeinen
zusätzlich zu honorieren. [anchor]Auskunftspflicht-des-Sachverstaendigen[/anchor]
9.1 Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den
voraussichtlichen Fertigstellungstermin.[anchor]Verguetung[/anchor]
10.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.
10.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen.
10.3 Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, angemessene Vorauszahlungen auf die Vergütung sowie die Auslagen vom Besteller zu verlangen. Bis zum
Eingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern.
10.4 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig.
10.5 Die gutachtliche Stellungnahme wird dem Auftraggeber per Nachnahme zugesandt, diese wird also Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung ausgehändigt.
Die Gefahrtragung geht bei Nichtannahme auf den Auftraggeber über.
10.6 Soweit eine anderweitige Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem vom Sachverständigen und seinen Mitarbeitern geleisteten Zeitaufwand.
10.7 Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages oder einzelner Teilleistungen (z. 5. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden an Wochenenden oder Feiertagen),
so können für die jeweiligen Leistung Zuschüsse von 20% bis 40% berechnet werden. Die 1-löhe der Zuschlage bestimmt sich nach den vom Sachverständigen zu beurteilenden Umständen.
10.8 Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugen- gebühr und
den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
10.9 Zu Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.[anchor]Zahlungen[/anchor]
11.1 Fällige Zahlungen haben zur Übergabe des Gutachten, der Rechnung, Teilrechnung oder Vorschußrechnung zu erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind
bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber der gesetzliche Zinssatz, zu entrichten, sofern
der Sachverständige nicht höhere Sollzinsen nachweist.
11.2 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. [anchor]Haftung[/anchor]
12.1 Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Ansprüche, gleichgültig aus
welchem Rechtsgrunde, handelt. [anchor][/anchor]
12.2 Im übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen denSachverständigen - gleich aus welchem Rechtsgrunde - beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht des Sachverständigen mit
der Deckungshöhe von € 25.000,- für Sach- und Vermögensschäden.
12.3 Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrunde
(also auch für außervertragliche Ansprüdie und Mangelfolgeschäden)- nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Ubergabe des Gutachtens oder - sofern die Tätigkeit des
Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.
12.4 Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und
überschlägige Schätzungen. [anchor]Kuendigung[/anchor]
13.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
13.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnungen die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterläßt, eine erforderliche Zustimmung (z.B. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit
des Sachverständigen behindert. Für den Auftraggeber stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn die öffentliche Bestellung des Sachverständigen durch die zuständige Behörde zurückgenommen wird oder wenn der Sachverständige grob gegen die ihm nach den Sachverständigenordnungen obliegenden Verpflichtungen verstößt.
13.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält sich der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung,
abzüglich 4O% für eingesparte Aufwendungen der noch nicht erbrachten Leistung.
13.4 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Sachverständige zu vertreten hat, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und erbrachte
Aufwendungen. [anchor]Gerichtsstand[/anchor]
14.1 Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Bürositz des Sachverständigen. [anchor]Schlussbestimmung[/anchor]
15.1 Falls der Auftraggeber gegen einzelne Allgemeine Vertragsbedingungen Bedenken hat, bitte ich um Mitteilung. Ich bin insoweit änderungsbereit.
15.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfolgen.
15.3 Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll das gelten, was dem
gewellten Zweck in gesetzlicher Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete zu ersetzen.
Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen