Schiedsgutachten und Schiedsgutachtenabrede
Die ständig wachsende Komplexität von technischen Systemen sowie unzureichende Entwickler und Anwenderqualifikationen einerseits und vorzeitige Produktvermarktungen andererseits, führen im Einsatz von Systemen zu Komplikationen, welche die beabsichtigten positiven Eigenschaften von technischen Systemen zunichte machen.
Wird dann offensichtlich erkennbar, dass die vorgebrachten Mängel an Systemen und nicht schulungsbedingt sind, ist aufgrund des mittlerweile zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen Technikanbieter und Technikanwender eine Klärung des Sachverhaltes durch neutrale und sachkundige Dritte unumgänglich.
Zuvor zu prüfen ist, ob dieses aber über den heute durch die geschädigten Anwender immer häufiger eingeschlagenen Weg über die ordentlichen Gerichte geschehen kann.
Laut Definition sind Schiedsgutachten und deren Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen Sachverständigen zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhaltes zu bewerten. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsdurchführung entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zu Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung, außer bei grober Unrichtigkeit, gebunden.
lm Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellen wir nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der einzelnen Parteien zu befinden und Rechtsfolgen zu treffen.
Wir sind in einem Schiedsgutachten nur an die übereinstimmenden Weisungen der Parteien gebunden. Einseitige Wünsche der einzelnen Parteien werden nicht berücksichtigt.
Während Privatgutachten und Gerichtsgutachten nur eine Entscheidungshilfe für das Gericht oder die Parteien sind, ist im Schiedsgutachten von Anfang an das Verhältnis der Parteien in einer definierten Auseinandersetzung verbindlich festgelegt. Dieses Verfahren setzt allerdings ein hohes Vertrauen in die Integrität und Sachkunde der dritten Person voraus.
Sie wird auch nur dann in Betracht gezogen werden können, wenn die Parteien untereinander ein gutes Verhältnis zueinander haben und ihre Beziehungen nicht durch den aufgetretenen Streit belasten möchten. Leider wird diese Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung nur selten genutzt, obwohl sie hinsichtlich Zeit, Kosten und Wahrung der guten Beziehungen auch für die Zukunft eine große Chance darstellt.
Die Parteien können schon bei Vertragsschluss eine Schiedsgutachtenabrede treffen, indem sie vereinbaren, dass für den Fall der Entstehung von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung ihres Vertrages ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts, Aufgaben und Arbeitsweisen des Sachverständigen eingeholt werden solle.
Beide Parteien können aber auch erst im Streitfall die Einschaltung eines Schiedsgutachters vereinbaren. Somit teilen sie uns den zu beurteilenden Untersuchungsgegenstand mit und beauftragen uns gemeinschaftlich mit der Erstellung des Schiedsgutachtens.
Jedoch muss man diese Schiedsgutachtenabrede vom Schiedsgutachtervertrag unterscheiden. Dieser wird zwischen den Parteien einerseits und dem Sachverständigen andererseits getroffen.
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